1. Ist ein als Sacheinlage in die GmbH eingebrachtes Handelsgeschäft im Gesellschaftsvertrag oder bei einer Kapitalerhöhung überbewertet worden, so muß der Schuldner die Differenz zwischen dem Nennbetrag seiner Einlage und dem wirklichen Wert des Geschäfts in Geld nachzahlen.
2. Gegenüber diesem Nachzahlungsanspruch kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, die Differenz gehe im Innenverhältnis zu Lasten eines zahlungskräftigen Gesellschafters, an den er nach Fälligkeit des Anspruchs seinen Geschäftsanteil veräußert hat.
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