1. BGB § 1568 Abs 2 ist mit GG Art 6 Abs 1 nicht vereinbar, soweit danach eine Ehescheidung nach fünfjährigem Getrenntleben der Ehegatten ausnahmslos auszusprechen ist, ohne daß außergewöhnliche Härten mindestens durch eine Aussetzung des Verfahrens begegnet werden kann (Anschluß BVerfG, 1980-02-28, BVerfGE, 53, 224).
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