1. Während des Eheprozesses ist die auf BGB § 985 gestützte Klage eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig. Die Besitzverhältnisse sind insoweit ausschließlich durch das Eheprozeßgericht im Wege der einstweiligen Anordnung zu regeln.
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