BGH 2. Strafsenat 2 StR 279/20

ECLI:DE:BGH:2021:030221B2STR279.20.0

Guiding Principles

Der erpresserische Menschenraub nach § 239a Abs. 1 StGB erfordert einen funktionalen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung in der Weise, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Zwangslage erpressen will. Sieht der Tatplan vor, dass die Leistung, die der Täter erpressen will, erst zu einem Zeitpunkt erfolgen soll, zu dem die Bemächtigungslage beendet ist, fehlt es an der Absicht des Ausnutzens der Bemächtigungslage zur Begehung der Erpressung (Festhaltung BGH, Beschluss vom 8. April 2005 - 2 StR 111/05, NStZ 2005, 508).(Rn.8)