1. Diebstahl und nicht bloß unbefugte Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs im Sinne des StGB § 248b ist gegeben, wenn der Täter den zur Ermöglichung der Benutzung gebrochenen Gewahrsam des Berechtigten nicht wieder herstellen will. An einem solchen Willen fehlt es, wenn das Fahrzeug nicht in eine Lage zurückgeführt werden soll, die es dem Berechtigten ohne besondere Mühe ermöglicht, seine ursprüngliche Verfügungsgewalt wieder zu erlangen.
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