1. Werden der Versicherungsnehmer und der Versicherer von dem Geschädigten im selben Prozeß auf Zahlung von Schadensersatz als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, so sind sie nicht notwendige, sondern einfache Streitgenossen.
2. Fügt ein Ehegatte dem anderen durch Verstoß gegen die Vorschriften des Straßenverkehrs Schaden an seiner Gesundheit oder en seinem Eigentum zu, so kommen Haftungsbeschränkungen aufgrund der ehelichen Beziehungen jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der verantwortliche Ehegatte durch eine Haftpflichtversicherung geschützt wird (Anschluß BGH, 1970-03-11, IV ZR 772/68, BGHZ 53, 352):
3. Zur Anwendung und Auslegung der Angehörigenklausel bei Haftpflichtansprüchen der Ehefrau des Versicherungsnehmers.
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