1. Zwischen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach StGB § 315c Abs 1 Nr 1 Buchst a, StGB § 315c Abs 3 und nachfolgender Unfallflucht besteht Tatidentität im Sinne von StPO § 264. Diese erstreckt sich nicht auf eine nach Beendigung der Unfallflucht während der weiteren Trunkenheitsfahrt begangene neue fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung.
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