BGH 8. Zivilsenat VIII ZB 12/19
ECLI:DE:BGH:2020:280420BVIIIZB12.19.0
1. Die Partei, die wegen Verlusts eines fristgebundenen Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten auf dem Postweg Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Fristversäumung begehrt, muss auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft machen, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich des Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist (Fortführung BGH, 11. Juli 2017, VIII ZB 20/17, MietPrax-AK § 236 ZPO Nr 1).(Rn.15)
2. Will das Rechtsmittelgericht einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren über die Wiedereinsetzung keinen Glauben schenken, muss es den Antragsteller in zureichender Weise darauf hinweisen, dass zur Prüfung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels das vorgelegte Glaubhaftmachungsmittel nicht ausreicht, und ihm Gelegenheit geben, etwaige Lücken im Vorbringen zu ergänzen und/oder entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (Fortführung BGH, 17. Januar 2012, VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157).(Rn.26)
3. Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, können auch noch nach Fristablauf mit der Rechtsbeschwerde ergänzt oder erläutert werden. Eine solche Vervollständigung der Angaben kann auch noch mit der Rechtsbeschwerde erfolgen (Fortführung BGH, 16. Oktober 2018, VI ZB 68/16, NJW-RR 2019, 502).(Rn.26)
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