BGH 6. Strafsenat 6 StR 18/20

ECLI:DE:BGH:2020:240320B6STR18.20.0

Guiding Principles

1. Tätige Reue gemäß § 239a Abs. 4 Satz 1 StGB liegt dann vor, wenn der Täter das Opfer in seinen Lebensbereich zurückgelangen lässt und zudem auf die erstrebte Leistung verzichtet; hierzu muss er vollständig von der erhobenen Forderung Abstand nehmen (Festhaltung BGH, 7. September 2016, 1 StR 293/16, NStZ 2017, 412).(Rn.4)

2. § 239a Abs. 4 StGB setzt keine Freiwilligkeit voraus; es kommt somit auch nicht darauf an, aus welchen Motiven der Täter handelt (Festhaltung BGH, 21. Mai 2003, 1 StR 152/03, NStZ 2003, 605).(Rn.4)

3. Deshalb steht der Annahme tätiger Reue nicht entgegen, wenn der Angeklagte - naheliegender Weise - in Anbetracht der Erkenntnis fehlender Erfolgsaussicht der Durchsetzung seiner Forderung vom Geschädigten ablässt.(Rn.4)