1. Der bloße Ausdruck einer Computerdatei (hier: eingescannter Grundstückskaufvertrag) weist nicht die typischen Authentizitätsmerkmale auf, die einen notariellen Kaufvertrag bzw. die Ausfertigung eines solchen prägen. Er spiegelt für den Betrachter erkennbar lediglich ein Abbild eines anderen Schriftstücks wider. Mangels Beweiseignung sowie Erkennbarkeit des Ausstellers ist dem Ausdruck kein Urkundencharakter beizumessen (Rn.9)
.
2. Nicht anders als bei einer („gewöhnlichen“) Fotokopie enthält die beim Empfänger ankommende Telekopie eines existenten Schriftstücks - für den Adressaten und jeden Außenstehenden offensichtlich - nur die bildliche Wiedergabe der in jenem Schriftstück verkörperten Erklärung. Eine Beweisbedeutung kann ihr demgemäß mangels Erkennbarkeit eines Ausstellers und damit verbundener eigener Garantiefunktion für die Richtigkeit des Inhalts nicht beigemessen werden (Rn.10)
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