1. Wer einen von ihm unberechtigt geführten akademischen Grad in der Aufgebotsverhandlung, das Aufgebot, den Heiratseintrag im ersten Teil des Familienbuchs und den Reisepaß aufnehmen läßt, verwirklicht den Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung; StGB § 271 ist dagegen nicht erfüllt, wenn der unbefugt geführte akademische Grad im Führerschein, im hessischen Flüchtlingsausweis, im Wehrmachtsentlassungsschein, im Wehrmachtsausmusterungsschein und in einer dem Angeklagten ausgestellten notariellen Generalvollmacht vermerkt wird.
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