BVerfG 1. Senat 1. Kammer 1 BvR 636/95

ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990920.1bvr063695

Guiding Principles

1. Das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum fällt in den Schutzbereich des GG Art 14 Abs 1 S 1. Der Schutz erstreckt sich auf die mitgliedschaftliche Stellung in einer Aktiengesellschaft.

1a. Das Recht des Aktionärs, Informationen über die Angelegenheiten der Gesellschaft, an der er beteiligt ist, zu erhalten, genießt als wesentlicher Bestandteil des Mitgliedschaftsrechts den Schutz von GG Art 14 Abs 1 S 1 (vgl BGH, 1982-11-29, II ZR 88/81, BGHZ 86, 1<19>).

1b.  Nach AktG § 131 Abs 1 S 1 ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Das individuelle Informationsrecht des Aktionärs ist in zeitlicher und gegenständlicher Hinsicht beschränkt.

aa. Die Einschränkung des Auskunftsrechts in zeitlicher Hinsicht hat der Gesetzgeber damit gerechtfertigt, daß nur ein auf die Hauptversammlung beschränkter Auskunftsanspruch eine gleichmäßige Unterrichtung aller Aktionäre gewährleiste.

bb. Die gegenständliche Einschränkung, die von AktG § 131 Abs 1 S 1 ausgeht, findet ihren Grund in der Verknüpfung von Auskunftsanspruch und Mitgliedschaftsrecht. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber den Informationsanspruch eines Gesellschafters rechtsformspezifisch - korrespondierend zu den Befugnissen in der jeweiligen Gesellschaftsform - ausgestaltet.

cc) Auch die Vermögensinteressen des Aktionärs sind durch die einschränkende Regelung des individuellen Auskunftsanspruchs nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. AktG § 131 ist in eine Vielzahl von Informations- und Publizitätsvorschriften eingebettet, von denen jeder einzelne Aktionär als Verbandsmitglied profitiert.

2a. Im Zusammenhang mit AktG § 131 verlangt GG Art 14 Abs 1, daß die Gerichte einer mißbräuchlichen Handhabung des Auskunftsverweigerungsrechts durch den Vorstand einerseits und des Fragerechts durch die Aktionäre andererseits entgegentreten.

2b. Hier: Das Gericht ist in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß der Aufsichtsrat nach AktG § 131 Abs 1 nicht auskunftsverpflichtet ist. Es hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die Vertraulichkeit, auf die der Aufsichtsrat für eine effektive Aufgabenwahrnehmung angewiesen ist, es nicht erlaubt, Auffassungen, Überlegungen und Motive einzelner Aufsichtsratsmitglieder als "Angelegenheiten der Gesellschaft" einzustufen.

Schließlich sind auch Ordnungsmaßnahmen, zu denen auch allgemeine Redezeitbeschränkungen und unter Umständen sogar Wortentzug und Saalverweisung gehören, wenn sie im Dienst einer ordnungsgemäßen Versammlungsdurchführung stehen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

3. Zur Verweigerung der Auskünfte des Vorstands einer AG über "stille Reserven" vgl BVerfG, 1999-09-20, 1 BvR 168/93.