1. Es fehlt an dem für eine Aneignung i.S.d. § 249 StGB erforderlichen Willen des Täters, den Bestand seines Vermögens oder den eines Dritten zu ändern, wenn er das Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung einsetzt, oder wenn er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung zu benutzen oder um den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern.(Rn.4)
2. An der Zueignungsabsicht fehlt es auch dann, wenn der Täter bei gewaltsamer Ansichnahme eines Mobiltelefons beabsichtigte, den Speicher zu durchsuchen und die dabei aufgefundenen Bilddateien zu kopieren, denn dies führt nicht zu deren Verbrauch (Bestätigung BayObLG München, 12. Dezember 1991, RReg 4 St 158/91, NJW 1992, 1777). In diesem Fall kommt auch eine Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung nicht in Betracht, wenn der Täter den mit der Tat verbundenen, im Besitz des Mobiltelefons liegenden Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf andere Zwecke gerichteten Verhaltens hinnimmt.(Rn.4)
(Rn.5)
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