1. Wird das Opfer vom Täter derart zu Boden gestoßen, dass es quer auf der rechten Fahrspur einer Bundesautobahn zu liegen kommt, und setzt er sich anschließend auf es, bereitet er ein Hindernis, das die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt. Für die Erfüllung dieses Tatbestands ist eine besondere verkehrsfeindliche Einstellung des Täters nicht erforderlich, da die Tathandlung nicht im Rahmen der Teilnahme am Straßenverkehr erfolgt. Durch sein Verhalten führt der Täter die konkrete Gefährdung eines der in § 315b Abs. 1 StGB bezeichneten Rechtsgüter herbei
(Rn.7)
.
2. Diese Tathandlung verwirklicht nicht den objektiven Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung, da das zu Boden stoßen - für sich genommen - nicht geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden
(Rn.8)
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