BGH 4. Strafsenat 4 StR 317/17

ECLI:DE:BGH:2017:310817B4STR317.17.0

Guiding Principles

1. Der Begriff „geistige Krankheit“ in § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 4 StGB entspricht nicht dem Merkmal der „krankhaften seelischen Störung“ i.S.d. § 20 StGB, sondern umfasst erfasst sämtliche krankheitswertigen Schäden an der psychischen Gesundheit.(Rn.9)

2. Erleidet das Tatopfer durch die Körperverletzung ein organisches Psychosyndrom, welches nach der ICD-10-Klassifikation als psychische Krankheit eingeordnet wird, ist der Tatbestand des § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 4 StGB erfüllt.(Rn.9)

3. Hat das organische Psychosyndrom gravierende Folgen (hier: Einschränkungen des Konzentrationsvermögens und der Aufmerksamkeitszuwendung, gesteigerte Vergesslichkeit, Beeinträchtigung des Arbeitsgedächtnisses, gesteigerte Ermüdbarkeit, Reduktion der Frustrations- und Belastungstoleranz sowie des Antriebsniveaus  und zudem eine Persönlichkeitsveränderung, gekennzeichnet durch eine erhöhte Reizbarkeit mit teils paranoiden Zügen und eine Nivellierung der Emotionen), die sich nachhaltig auf verschiedene Lebensbereiche des Opfers auswirken, und sind für die Zukunft allenfalls geringfügige Besserungen der Symptomatik zu erwarten, weist das Krankheitsbild auch den im Rahmen von § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderlichen Schweregrad auf.(Rn.10)