BGH 4. Strafsenat 4 StR 167/21
ECLI:DE:BGH:2021:091221U4STR167.21.0
Um den vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB (Herbeiführen eines Unglücksfalls) zu qualifizieren, muss die Absicht des Täters darauf gerichtet sein, dass sich gerade eine von ihm herbeigeführte verkehrsspezifische Gefahr verwirklicht.(Rn.16)
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