BGH 4. Strafsenat 4 StR 167/21

ECLI:DE:BGH:2021:091221U4STR167.21.0

Guiding Principles

Um den vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB (Herbeiführen eines Unglücksfalls) zu qualifizieren, muss die Absicht des Täters darauf gerichtet sein, dass sich gerade eine von ihm herbeigeführte verkehrsspezifische Gefahr verwirklicht.(Rn.16)