Bayerisches Oberstes Landesgericht 5. Strafsenat 5St RR 147/99
ECLI:DE:BAYOBLG:1999:0723.5STRR147.99.0A
1. Durch die Neuregelung der Vorschriften über die Brandstiftung ist die Strafbarkeit wegen potentieller Gefährdung eines dem Täter gehörenden Gebäudes oder eines Gegenstandes entfallen.
2. StGB § 306a Abs 2 F: 1998-01-26 erfordert in diesen Fällen eine konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung für eine andere Person als die des Täters.
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