Bei der (räuberischen) Erpressung ist die Stoffgleichheit zwischen einem etwaigen Vermögensnachteil des Opfers und der angestrebten Bereicherung erforderlich. Eine solche Stoffgleichheit liegt nicht vor, wenn das Opfer gezwungen wird, den Verkauf von Betäubungsmitteln in den Räumen eines Kulturvereins zu dulden.
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