1. Die Umgehung der Vorschriften über den präventiven Kapitalaufbringungsschutz ist im Aktienrecht nach den Grundsätzen der Lehre von der "verdeckten Sacheinlage" auch im Rahmen der Kapitalerhöhung nicht zulässig. Die Vorschriften über die Nachgründung (AktG §§ 52f) und die Regelung des AktG § 27 Abs 1 S 2 schließen die Anwendung dieser Grundsätze nicht aus. Der Umgehungstatbestand setzt keine Umgehungsabsicht voraus. Ob das Bestehen eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit einer Leistung auf das Gesellschaftskapital dafür ausreicht oder ob trotz grundsätzlicher Maßgeblichkeit objektiver Umgehungsvoraussetzungen eine Abrede zwischen dem Bareinleger und dem Vertretungsorgan getroffen werden muß, die den wirtschaftlichen Erfolg der umgangenen Norm umfaßt, bleibt offen.
2. Der Schutz gegenwärtiger und künftiger Aktionäre sowie potentieller Gläubiger gebietet es grundsätzlich, diese Vorschriften auch auf die Einbringung einer im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung gegenüber der Gesellschaft bestehenden Darlehensforderung anzuwenden.
3. Die Fälligkeit der Bareinlageverpflichtung setzt eine Zahlungsaufforderung iSd AktG § 63 Abs 1 voraus. Verzugswirkungen treten bei nicht rechtzeitiger Leistung mit der Zahlungsaufforderung nur dann ein, wenn in ihr ein Zahlungstermin festgesetzt wird und wenn sie entsprechend einer in der Satzung getroffenen Regelung den Aktionären zuzusenden ist und auch zugeht.
4. Die Zweite Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13.12.1976 (ABl 1977 - L 26/1) (juris: EWGRL 91/77) schließt den Fortbestand nationalen Rechtes, das strengere Voraussetzungen enthält, nicht aus, soweit Vorschriften der Richtlinie keine Höchstmaßregelung treffen. Die Lehre von der "verdeckten Sacheinlage" ist mit den in Betracht zu ziehenden Vorschriften der Richtlinie unter diesem Gesichtspunkt vereinbar. Der Bundesgerichtshof braucht diese Rechtsfrage nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Einholung einer Vorabentscheidung nach EWG-Vertrag Art 177 Abs 3 (juris: EWGVtr) vorzulegen.
5. Die Aufrechnung gegen eine Forderung aus Verzinsung einer Bareinlageforderung ist dem Konkursgläubiger nach KO § 55 Abs 1 Nr 1 verwehrt, soweit die Zinsforderung in der Zeit nach Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden ist.
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