Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Senat für Bußgeldsachen 1 Ss OWi 369/88
ECLI:DE:OLGSH:1989:0707.1SSOWI369.88.0A
1. Schwarzarbeit iSd SchwArbG § 1 Abs 1 Nr 3 (juris: SchwarzArbG) liegt nicht vor, wenn ein angestellter und weisungsgebundener Mitarbeiter in dem Betrieb, dem er angehört, handwerkliche Arbeiten ausführt.
2. Ein Unternehmer, der Angestellte in seinem Betrieb handwerkliche Arbeiten verrichten läßt, verstößt nicht selbst gegen SchwArbG § 1 Abs 1 Nr 3, da die dort angeführten "Dienst- oder Werkleistungen" begrifflich ein Handeln anderer voraussetzen.
3. Ein Verstoß gegen HandwO §§ 1, 17 Abs 1 Nr 1 (juris: HwO) setzt gewerbsmäßiges Handeln voraus. Dies liegt nur vor, wenn der Täter sich durch wiederholte Ausübung der Tätigkeit eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen wollte (vergleiche OLG Düsseldorf, 1977-10-14, 2 Ss (OWi) 836/77 (72/77 V), GewArch 1978, 164) und es sich um eine selbständige, nachhaltige, auf Wiederholung ausgerichtete Tätigkeit handelt (vergleiche OVG Lüneburg, 1976-01-12, VII OVG B 93/75, GewArch 1976, 121).
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