OLG Oldenburg (Oldenburg) 1. Strafsenat 1 Ss 124/10

ECLI:DE:OLGOL:2010:0907.1SS124.10.0A

Guiding Principles

Gibt der Inhaber eines Ladengeschäftes, in dessen Türe eine Öffnung geschlagen wurde, bei der Polizei wahrheitswidrig an, durch die Öffnung sei Ware gestohlen worden, so erfüllt dies nicht den Tatbestand des Vortäuschens einer Straftat, wenn für die Polizei aufgrund der Umstände bereits feststand, dass kein Diebstahl stattgefunden hatte, und die falsche Angabe deshalb zu keinen nennenswerten Ermittlungen führte.(Rn.4) (Rn.6) (Rn.7)