1. Lassen die Umstände erkennen, daß ein Fußgänger auf der Fahrbahn durch das Herannahen eines Fahrzeugs überrascht worden ist, so darf der Fahrer, selbst wenn der Fußgänger auf dessen Warnzeichen hin kurz stehen bleibt und auf das Fahrzeug schaut, erst dann vor ihm vorbeifahren, wenn er damit rechnen kann, daß der Fußgänger auch nach Überwindung des etwaigen Schrecks stehen bleiben wird.
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