Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 UE 3683/97

ECLI:DE:VGHHE:1999:1028.8UE3683.97.0A

Guiding Principles

1. Die Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens können die Feststellung, das Bürgerbegehren sei zulässig, nicht im Wege eines kommunalverfassungsrechtlichen Organstreitverfahrens erreichen.

Für die Unterzeichner des Bürgerbegehrens kommt die Feststellungsklage nach § 43 VwGO in Betracht.

Die Frage, ob ein Bauwerk erhalten werden soll, das als für das Ortsbild und die Ortsgeschichte wesentlich angesehen wird, kann eine "wichtige Angelegenheit der Gemeinde" im Sinne des § 8b Abs 1 HGO (GemO HE) sein.

Dafür, wie die im Bürgerbegehren gestellte Frage zu verstehen ist, kommt es darauf an, wie die Bürger und die gemeindlichen Gremien als Adressaten des Begehrens auf Durchführung eines Bürgerentscheids das Bürgerbegehren verstehen müssen.

Unzulässig wird das Bürgerbegehren nicht dadurch, dass die Vertrauenspersonen mit Namen, Anschriften und Telefonnummern auf dem Unterschriftenblatt unterhalb der Unterschriften aufgeführt sind.

Ein den Anforderungen des § 8b Abs 3 S 2 HGO (GemO HE) genügender Kostendeckungsvorschlag liegt nicht vor, wenn der Geldbetrag, der nach dem Text des Bürgerbegehrens für die von den Unterstützern des Bürgerbegehrens laut Text oder Begründung des Bürgerbegehrens beabsichtigte Maßnahme verwendet werden soll, offensichtlich nur für eine Teilfinanzierung ausreicht.