BGH 4. Strafsenat 4 StR 505/18
ECLI:DE:BGH:2018:051218B4STR505.18.0
1. Für die Annahme eines drohenden bedeutsamen Schadens sind Angaben zu dem zu erwartenden Schadensbild erforderlich, das mit dem entstandenen Schaden nicht identisch sein muss. Die bloße Angabe des Fahrzeugswerts ist dafür nicht ausreichend.(Rn.8)
2. Die Feststellung, dass der Geschädigte eine Vollbremsung einleiten musste und es zu einem Anstoß an ein Hindernis kam, reicht zur Begründung einer konkreten Gefahr für Leib und Leben nicht aus.(Rn.8)
3. Für die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten wegen einer krankhaften seelischen Störung i.S.d. § 21 StGB reicht es nicht aus, dass das Tatgericht nur begründet, warum es nicht von einer Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgeht.(Rn.15)
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