Ist der Angeklagte in der Absicht, sich selbst zu töten, mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit bewusst in eine baustellenbedingte Fahrbahnverengung hineingefahren und mit einem dort fahrenden Kleinwagen zusammengeprallt, dessen Insassen erhebliche Verletzungen erlitten, so ist es rechtsfehlerhaft, wenn der Angeklagte nur wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und gefährlicher Köperverletzung verurteilt wird, und nicht wegen eines versuchten Tötungsdelikts. Da es dem Angeklagten darum ging, einen so heftigen Zusammenstoß beider Fahrzeuge herbeizuführen, dass er diesen nicht überleben würde, erschließt sich nicht, warum der Angeklagte ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut haben sollte, die Insassen des betroffenen Kleinwagens würden im Gegensatz zu ihm den heftigen Zusammenstoß überleben (Rn.5)
(Rn.7)
(Rn.10)
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