BGH 2. Strafsenat 2 StR 204/00

Guiding Principles

1. Es schließt die Ursächlichkeit des Täterhandelns nicht aus, daß ein weiteres Verhalten, sei es des Täters, sei es des Opfers, sei es auch Dritter, an der Herbeiführung des Erfolgs mitgewirkt hat. Ursächlich bleibt das Täterhandeln selbst dann, wenn ein später handelnder Dritter durch ein auf denselben Erfolg gerichtetes Tun vorsätzlich zu dessen Herbeiführung beiträgt, sofern er nur dabei an das Handeln des Täters anknüpft, dieses also die Bedingung seines eigenen Eingreifens ist (Fortführung BGH, 14. März 1989, 1 StR 25/89, NJW 1989, 2479; Abgrenzung BGH, 12. Juli 1966, 1 StR 291/66, NJW 1966, 1823)

2. Abweichungen vom vorgestellten Kausalverlauf sind rechtlich bedeutungslos, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen.

3. Der Täter, der dem Opfer mit Tötungsvorsatz durch Messerstiche tödliche Verletzungen zufügt, ist auch dann wegen vollendeten Totschlags (bzw Mordes) zu bestrafen, wenn ein später zum Tatort gekommener Dritter dem Opfer durch Schläge weitere Verletzungen zufügt, die gleichfalls geeignet sind, den Tod herbeizuführen, und diesen möglicherweise beschleunigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Messerstiche oder die Schläge jeweils für sich genommen den Tod des Opfers bewirkt haben, oder das Opfer erst infolge des Zusammenwirkens der ihm von beiden Tätern beigebrachten Verletzungen gestorben ist.