BGH 4. Strafsenat 4 StR 506/17
ECLI:DE:BGH:2018:150218U4STR506.17.0
1. § 316a StGB erfordert eine Begehung des tatbestandsmäßigen Angriffs gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs. Dies ist in objektiver Hinsicht der Fall, wenn der Kfz-Führer zum Zeitpunkt des Angriffs derart mit der Beherrschung des Fahrzeugs und der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er sich aufgrund dieser Umstände leichter als Angriffsobjekt eines Überfalls eignet.(Rn.17)
2. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Angriffs in Bewegung befindet, da dem Führer eines sich fortbewegenden Fahrzeugs die Gegenwehr dadurch erschwert wird, dass er durch das Lenken des Fahrzugs beansprucht wird und sich auf die Verkehrslage konzentrieren muss.(Rn.17)
3. Neben der Tatsache, dass der Motor des Fahrzeugs noch läuft, müssen bei einem verkehrsbedingten Halt des Fahrzeugs noch weitere Umstände gegeben sein, aus denen sich ergibt, dass das Tatopfer als Fahrzeugführer zum Zeitpunkt des Angriffs derart mit der Beherrschung des Kfz oder der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt war, dass er gerade deshalb ein leichtes Opfer für einen räuberischen Angriff war und der Täter die Umstände für seine Tat ausnutzte.(Rn.19)
4. Insbesondere wenn der Fahrer das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb belässt und er zur Verhinderung des Weiterrollens mit dem Fuß auf der Bremse bleibt oder wenn sich das Fahrzeug nach dem Anhalten mit laufendem Motor während der heftigen Gegenwehr des Kfz-Führers plötzlich in Bewegung setzt, liegen die letztgenannten Voraussetzungen vor.(Rn.19)
5. Es ist in subjektiver Hinsicht ausreichend, dass sich der Täter - entsprechend dem Ausnutzungsbewusstsein bei der Heimtücke nach § 211 Abs. 2 StGB - in tatsächlicher Hinsicht über die aufgrund der besonderen Verhältnisses des Straßenverkehrs eingeschränkte Abwehrmöglichkeiten des Tatopfers bewusst ist. Dass er eine solche Erleichterung zur ursächlichen Bedingung seines Handelns macht, ist hingegen nicht erforderlich (Festhaltung BGH, 28. Juni 2005, 4 StR 299/04, BGHSt 50, 169).(Rn.17)
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