Ein Polizeibeamter ist zwar grundsätzlich nur im Rahmen seiner Dienstausübung Garant für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter Dritter. Eine Rechtspflicht zum Handeln kann sich aber ergeben, wenn er außerdienstlich Kenntnis von Straftaten erlangt, die, wie Dauerdelikte oder auf ständige Wiederholung angelegte Handlungen, während seiner Dienstausübung fortwirken; dabei bedarf es der Abwägung im Einzelfall, ob das öffentliche Interesse privaten Belangen vorgeht. Von entscheidender Bedeutung ist, ob durch die Straftat Rechtsgüter der Allgemeinheit oder des einzelnen betroffen sind, denen jeweils ein besonderes Gewicht zukommt. Dies kann auch außerhalb des Katalogs des StGB § 138 bei schweren Straftaten, und zwar auch bei Vermögensstraftaten mit hohem wirtschaftlichen Schaden oder besonderem Unrechtsgehalt, der Fall sein.
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