1. Soweit Festsetzungen eines Bebauungsplans dem Typenzwang für bauplanungsrechtliche Festsetzungen unterliegen, sind sie Gegenstand der revisionsgerichtlichen Auslegung und Überprüfung.
2. Die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne hat kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion.
3. Derselbe Nachbarschutz besteht im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, § 34 Abs. 2 BauGB (Änderung der zu § 34 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1976 ergangenen Rechtsprechung, vgl. Urteil v. 18. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 19.82 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 66).
4. Auch Festsetzungen nach § 12 Abs. 2 N BauNVO sind nachbarschützend (Aufgabe der gegenteiligen Rechtsprechung im Urteil v. 14. Dezember 1973 - BVerwG 4 C 71.71 - DVBl 1974, 358).
5. Ein Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot ist ausgeschlossen, wenn alle durch das Gebot geschützten, möglicherweise beeinträchtigten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Regelungen geschützt sind und das Vorhaben deren Anforderungen genügt.
6. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht.
7. § 12 Abs. 2 BauNVO stellt auf den gebietsbezogenen Bedarf an Stellplätzen und Garagen ab.
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