1. Ein strafbares Beiseiteschaffen im Sinne des StGB § 283 Abs 1 Nr 1 liegt jedenfalls dann vor, wenn der Schuldner Gelder auf ein seiner Verfügung nicht unterliegendes Konto eines Dritten leitet, um damit Gläubiger bereits bestehender Forderungen von der Befriedigung auszuschließen.
2. Der Schuldner eignet sich sicherungsübereignete Gegenstände zu, wenn er sie auf Verlangen des Sicherungseigentümers nicht herausgibt, sondern sie fortschafft und über einen längeren Zeitraum weiter mit ihnen arbeitet.
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