BGH 5. Strafsenat 5 StR 222/17
ECLI:DE:BGH:2017:050917U5STR222.17.0
1. Bei einem gemischt genutzten Gebäude ist von einer vollendeten schweren Brandstiftung in der Taterfolgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung auszugehen, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, Wohnzwecken dienender Teil eines einheitlichen Gebäudes aufgrund der Brandlegung unbrauchbar geworden ist.(Rn.12)
2. Von einer Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken ist erst dann auszugehen, wenn eine Wohnung infolge der Brandlegung für einen nicht unerheblichen Zeitraum nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt werden kann, wobei hierbei auf den objektiven Maßstab eines "verständigen Wohnungsinhabers" abzustellen ist. Maßgeblich ist insofern der Zeitraum, der zur Ausführung der tatbedingt erforderlichen Renovierungsarbeiten tatsächlich benötigt wird.(Rn.12)
3. Zur Annahme eines Taterfolgs in Form der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung sind erheblichen Verrußungen grundsätzlich geeignet.(Rn.14)
Want to know more?
To access this content, sign up or log in.