BGH 3. Strafsenat 3 StR 552/17
ECLI:DE:BGH:2018:060318B3STR552.17.0
1. Der Vertragsschluss an sich kann bereits einen Gefährdungsschaden des Verkäufers begründen, wenn seine Gegenforderung aufgrund mangelnder Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit des Käufers der gegen ihn entstandenen Forderung nicht gleichwertig ist. Das gilt indes grundsätzlich nicht, wenn der Vertrag nur zur Zug-um-Zug-Leistung verpflichtet. In diesem Fall sichert das Leistungsverweigerungsrecht die in ihrer Bonität beeinträchtigte Gegenforderung. Für Grundstücksgeschäfte bedeutet dies, dass in einem notariellen Kaufvertragsschluss noch kein Eingehungsbetrug liegt, wenn die Eintragung im Grundbuch von der vorherigen Kaufpreiszahlung abhängig ist.(Rn.7)
2. Bei Grundstücksgeschäften, bei denen der Verkäufer im Fall des Ausbleibens der Kaufpreiszahlung gegen den Verlust seines Eigentums abgesichert ist, kann ein Vermögensschaden zwar auch dadurch entstehen, dass irrtumsbedingt dem Käufer bereits vor Erfüllung seiner Verbindlichkeiten der Besitz eingeräumt wird. Unterliegt jedoch ein bebautes Grundstück bei einer Besitzüberlassung von maximal neun Monaten bestimmungsgemäß nicht der Abnutzung oder dem Verbrauch und war für die vorzeitige Übergabe auch keine geldwerte Gegenleistung vereinbart, so kommt ein Vermögensschaden nicht in Betracht. (Rn.9)
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