1. Soweit es die Aufklärung über Behandlungsalternativen anbelangt, braucht der Arzt dem Patienten im allgemeinen nicht unbefragt zu erläutern, welche Behandlungsmethoden in Betracht kommen und was für und gegen die eine oder andere Methode spricht. Die Wahl der Behandlungsmethode ist primär Sache des Arztes. Auch der Umstand, daß bei einem Eingriff ein Interponat aus körperfremden statt aus körpereigenem Material eingepflanzt wird, muß für sich genommen noch keine Aufklärungspflicht begründen. Die Aufklärung über Behandlungsalternativen kann allerdings erforderlich sein, wenn diese zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten.
2. Der bloße Hinweis des Gerichts auf eine - nicht näher bestimmte - höhere Risikorate einer Behandlungsmethode kann dann nicht ausreichen, wenn zwei Behandlungsalternativen dasselbe Risiko anhaftet (hier: Spankomplikationen) und nur die zeitlich längere Störanfälligkeit die Aufklärungspflicht begründen soll.
3. Der Aufklärung über Behandlungsalternativen bedarf es grundsätzlich auch dann, wenn sich diese durch die Verwendung verschiedener Interponate unterscheiden und es sich bei dem vom Arzt verwendeten Interponat um ein zulassungspflichtiges, aber nicht zugelassenes Arzneimittel handelt.
4. Wußte der Angeklagte nicht, daß die von ihm verwendeten "Surgibone"-Dübel vom Bundesgesundheitsamt nicht zugelassen waren und vertraute er auf die Ordnungsgemäßheit, weil er die "Surgibone"-Dübel über die Klinikapotheke bezog, so nahm er irrig einen rechtfertigenden Sachverhalt an, was die Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Tat ausschließt.
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