Bayerisches Oberstes Landesgericht 5. Strafsenat 5St RR 18/03
ECLI:DE:BAYOBLG:2003:0306.5STRR18.03.0A
1. Die Wahrheitspflicht i.S.d. §§ 156, 163 StGB richtet sich bei der eidesstattlichen Versicherung des § 807 ZPO nach deren Zweck, nämlich dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung zu geben. Dem Gläubiger soll Kenntnis derjenigen Vermögensstücke verschafft werden, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen. Die Angaben müssen so genau und vollständig sein, dass der Gläubiger an Hand des Vermögensverzeichnisses sofort die seinen Zugriff erschwerenden Umstände erkennen und Maßnahmen zu seiner Befriedigung treffen kann.
2. Der Anspruch eines selbständigen Handelsvertreters auf monatliche Fixprovision ist Arbeitseinkommen nach § 850 Abs. 2 ZPO, wenn es sich um dessen einzige Tätigkeit handelt. Gibt er deshalb diesen Anspruch nach Höhe und Drittschuldnerbezeichnung zutreffend in dem amtlichen Formblatt zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unter der Rubrik "Arbeitseinkommen" an, ist er nicht verpflichtet, diesen Anspruch erneut bei der Frage nach "Ansprüchen aus selbständiger Erwerbstätigkeit" aufzuführen, auch wenn er den genauen Grund des Anspruchs (Fixprovision aus selbständiger Tätigkeit) nicht näher dargelegt hat. Die Vollstreckungsmöglichkeit des Gläubigers wird dadurch nicht beeinträchtigt, da es für dessen Pfändungsantrag genügt, die Forderung als "Arbeitseinkommen" zu bezeichnen. Mit dieser Bezeichnung ist alles gepfändet, was die ZPO nach den §§ 850 ff. ZPO unter Arbeitseinkommen versteht.
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