1. Haben Verlobte im Hinblick auf ihre spätere eheliche Lebensgemeinschaft erhebliche Sach- und Arbeitsleistungen erbracht, um auf einem Grundstück, das einem von ihnen allein gehört, ein Familienheim zu errichten, so kann dem anderen ein den Anspruch auf Zugewinnausgleich ergänzender Ausgleichsanspruch zustehen, wenn die alsdann geschlossene, im gesetzlichen Güterstand geführte Ehe scheitert.
2. Zur Bemessung dieses Ausgleichsanspruchs.
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