1. Führt eine Baugenehmigung oder ihre Ausnutzung zu einer Wertminderung des Nachbargrundstücks, die das zumutbare Maß überschreitet, so kann darin ein im Sinne des Urteils vom 1969-06-13 - BVerwG IV C 234.65 - BVerwGE 32, 173 schwerer und unerträglicher Eingriff in das Eigentum liegen.
2. Außenbereichsvorhaben, die an sich privilegiert sind, aber auf die Interessen Dritter nicht genügend Rücksicht nehmen, können deshalb genehmigungsunfähig sein (im Anschluß an die Urteile vom 1967-10-25 - BVerwG IV C 86.66 - BVerwGE 28, 148, vom 1967-12-06 - BVerwG IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268, vom 1968-04-10 - BVerwG IV C 3.67 - BVerwGE 29, 286 und vom 1972-03-03 - BVerwG IV C 4.69 - Buchholz 406.11 BBG § 35 Nr 97 S 47).*Z
3. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektivrechtlich) begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab; bei der Bemessung dessen, was den durch ein Vorhaben Belästigten zugemutet werden kann, auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden.
4. Dem (objektivrechtlichen) Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist.
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