BGH 5. Strafsenat 5 StR 240/86

Guiding Principles

1. Wer wider besseres Wissen ein falsches Beweismittel oder Beweisanzeichen für die rechtswidrige Tat eines anderen vorbringt, erfüllt den Tatbestand des StGB § 164 Abs 1 nicht, wenn der andere die rechtswidrige Tat (möglicherweise) begangen hat.