BVerfG 1. Senat 1. Kammer 1 BvR 1917/04
ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050823.1bvr191704
1. Das Grundrecht aus GG Art 5 Abs 1 S 1 gilt nicht schrankenlos. Vielmehr findet es seine Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, namentlich in StGB § 185 (vgl BVerfG, 1995-10-10, 1 BvR 1476/91, BVerfGE 93, 266 <290ff>).
2a. Bei der Anwendung des StGB § 185 verlangt GG Art 5 Abs 1 S 1 grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers (vgl BVerfG aaO <293>).
2b. Die Meinungsfreiheit tritt jedoch regelmäßig hinter den Ehrschutz zurück, wenn es sich um Schmähkritik handelt (vgl BVerfG, 1982-06-22, 1 BvR 1376/79, BVerfGE 61, 1 <12>). Wegen des die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen.
2c. Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl BVerfG, 1990-06-26, 1 BvR 1165/89, BVerfGE 82, 272 <284>).
2d. Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähung mit der Folge, dass eine konkrete Abwägung unterbleibt, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl BVerfGE aaO <281>).
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