BGH 5. Strafsenat 5 StR 10/20
ECLI:DE:BGH:2020:140420B5STR10.20.0
1. Ein für die Erfüllung des Diebstahltatbestandes vorausgesetzter Bruch fremden Gewahrsams, zumindest eines gelockerten Gewahrsams liegt nicht vor, wenn der Geschädigte auf der Flucht nach einem Gerangel mit dem Täter auf der Straße ein Mobiltelefon verliert und sich entschließt, später an den Ort des Geschehens zurückzukehren, um das Mobiltelefon wieder an sich zu nehmen, in der Zwischenzeit aber der Täter, der zunächst seinen Weg fortgesetzt hatte, auf seinem Rückweg das Mobiltelefon des Geschädigten findet und es mitnimmt, um es für sich zu behalten.(Rn.4)
2. Denn wenn ein Gegenstand in einem öffentlichen, mithin für jede Person zugänglichen Bereich liegt und der ortsabwesende Geschädigte nicht in der Lage ist, auf die Sache einzuwirken und so die Sachherrschaft gemäß seinem Willen auszuüben, hat er keinen Gewahrsam mehr an dem Gegenstand, auch keinen gelockerten Gewahrsam. Der Täter kann dann ungehindert den Gegenstand an sich nehmen. Der Täter macht sich dann wegen einer (Fund-)Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB strafbar.(Rn.7)
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