1. Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche(Rn.20)
, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB)(Rn.24)
(Rn.33)
(Rn.49)
sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Rn.40)
(Rn.42)
(Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteile vom 6. Oktober 2003, II ZR 63/02, FamRZ 2004, 94 und vom 8. Juli 1996, II ZR 193/95, NJW-RR 1996, 1473 f.).
2. Zur Abgrenzung von gemeinschaftsbezogener Zuwendung und Schenkung unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft(Rn.15)
(Rn.16)
.
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