1. Die in den Gründungsvertrag aufgenommene Übernahme der Passiven eines Unternehmens wird mit Abschluß des Gründungsvertrages wirksam und hat unmittelbare Wirkung für die GmbH.
2. Das Sacheinlageversprechen ist kein Kauf, sondern eine körperschaftsrechtliche Regelung, auf die die Vorschriften über die Kaufgewähr nur insoweit anwendbar sind, als sie mit dem Wesen der Einbringung einer Sacheinlage vereinbar sind.
3. Die Gründer einer GmbH haben ihre Sacheinlage bereits vor der Registereintragung in voller Höhe zu leisten.
4. Auch die Einbringung von Grundstücken und Grundstücksrechten ist vor der Eintragung der GmbH ins Handelsregister möglich, da die Gründerorganisation, obwohl nicht rechtsfähig, ins Grundbuch eingetragen werden kann.
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