BGH 2. Strafsenat 2 StR 154/17
ECLI:DE:BGH:2017:161117B2STR154.17.0
Wenn der Täter den Geschädigten, nachdem dieser seine Bankkarte in einen Geldautomaten eingeschoben und seine Geheimnummer eingegeben hat, von dem Automaten wegstößt, einen Auszahlungsbetrag wählt und das vom Geldautomaten ausgegebene Bargeld entnimmt, um sich zu Unrecht zu bereichern, hat er keinen Raub i.S.d. § 249 Abs. 1 StGB, aber eine räuberische Erpressung nach §§ 253 Abs. 1 und 2, 255 StGB begangen.(Rn.11)
(Rn.16)
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