OLG Düsseldorf 1. Strafsenat III-5 Ss 130/07 - 61/07 I, 5 Ss 130/07 - 61/07 I

Guiding Principles

Der "bloß" rücksichtslose Überholer macht sich in aller Regel nicht nach § 240 StGB wegen Nötigung strafbar, denn die Einwirkung seines Fahrverhaltens auf andere Verkehrsteilnehmer ist im Zweifel nicht der Zweck, sondern nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise (Rn.7) .