1. Liegen sowohl prognosegünstige als auch prognoseungünstige Umstände vor, so bedarf es zur Begründung der Annahme einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg in einer Entziehungsanstalt einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen prognoserelevanten Umstände.(Rn.15)
2. Für die Annahme eines vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehrs sind konkrete Feststellungen erforderlich, aus denen sich ergibt, dass durch die Tathandlung ein so hohes Verletzungs- oder Schädigungsrisiko begründet worden ist, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob es zu einer Rechtsgutsverletzung kommt. Die Gefährdung des dem Täter nicht gehörenden, aber als Tatwerkzeug benutzten Fahrzeugs genügt dazu nicht.(Rn.18)
2. Besitzschutzrechte aus dem Zivilrecht finden keine Anwendung, wenn der konkrete Besitz als solcher bei Strafe verboten ist und eine im Anschluss an eine Besitzentziehung geübte Besitzkehr deshalb erneut zu einer strafrechtswidrigen Besitzlage führen würde. Aus dem gleichen Grund kann für den Verlust des Besitzes an Betäubungsmitteln auch kein Schadensersatz durch Wiedereinräumung des Besitzes im Wege einer Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB verlangt werden.(Rn.19)
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