1. Wollte man den Begünstigungstatbestand grundsätzlich auf Hilfeleistung in bezug auf Surrogate des ursprünglich erlangten tatbestandsmäßigen Tatvorteils erstrecken, so wären die Grenzen überschritten, die der Auslegung einer Strafbarkeit begründenden Norm nach GG Art 103 Abs 2 gezogen sind. Denn um die Vorteile der Tat handelt es sich nicht mehr, wenn dem Vortäter sich erst aus der Verwertung der Tatvorteile ergebende wirtschaftliche Werte zugewendet oder gesichert werden sollen.
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