1. GG Art 28 Abs 2 S 1 erlaubt dem Staat eine gesetzliche Einschränkung der Planungshoheit einzelner Gemeinden nur, wenn und soweit sich bei der vorzunehmenden Güterabwägung ergibt, daß schutzwürdige überörtliche Interessen diese Einschränkung erfordern.
2. Die Regelungen der FluLärmG §§ 1 bis 5 sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. Bei der Festsetzung der Lärmschutzbereiche nach FluLärmG § 4 hat der Verordnungsgeber den für seine Entscheidung erheblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und der Verordnung zugrundezulegen. Dabei steht den in ihrer Planungshoheit betroffenen Gemeinden ein Anhörungsrecht zu. Die Stellungnahmen der Gemeinden hat das jeweils zuständige Land einzuholen und in das Rechtsetzungsverfahren des Bundes einzubringen.
Want to know more?
To access this content, sign up or log in.