Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Strafsenat 2 Ss 58/12

Guiding Principles

Dringen Umweltaktivisten in ein Versuchsgelände ein, um als sogenannte "Feldbefreier" dort angepflanzte Gen-Weizenpflanzen zu zerstören und berufen sie  sich darauf, dass von dem Gen-Weizenfeld eine konkrete Gefahr für den in unmittelbarer Nähe befindlichen Gendatenbankbestand ausgegangen sei, so kann dieses Verhalten gemäß § 34 StGB gerechtfertigt sein.(Rn.15)