Dringen Umweltaktivisten in ein Versuchsgelände ein, um als sogenannte "Feldbefreier" dort angepflanzte Gen-Weizenpflanzen zu zerstören und berufen sie sich darauf, dass von dem Gen-Weizenfeld eine konkrete Gefahr für den in unmittelbarer Nähe befindlichen Gendatenbankbestand ausgegangen sei, so kann dieses Verhalten gemäß § 34 StGB gerechtfertigt sein.(Rn.15)
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