OLG München 8. Zivilsenat 8 U 1985/11
ECLI:DE:OLGMUEN:2012:0119.8U1985.11.0A
1. Wird eine Teileigentümergemeinschaft nach dem WEG mit dem Ziel der langfristigen Verpachtung des Gebäudes an einen Hotelbetreiber und der Erzielung von Einkünften für die Eigentümer gegründet, so entsteht auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zugleich eine BGB-Gesellschaft (Verpächtergesellschaft).(Rn.36)
2. Der durch schlüssiges Verhalten zu Stande gekommene Vertrag einer solchen Verpächtergesellschaft, die auf Grund der Anzahl der Gesellschafter eine so genannte Publikumsgesellschaft darstellt, enthält die Vereinbarung, dass Beschlüsse der Gesellschaft mit Mehrheit gefasst werden.(Rn.43)
3. Werden über einen längeren Zeitraum hinweg Beschlüsse einer solchen Verpächtergesellschaft mit Mehrheit gefasst, so kann darin die Vereinbarung des Mehrheitsprinzips auch für die Zukunft liegen.(Rn.50)
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