1. Wer einen fremden Kraftwagen wegnimmt, um ihn zu benutzen und danach irgendwo stehen zu lassen, jedoch die im Wagen befindlichen Sachen weder für sich benutzt noch benutzen will, dessen Zueignungsabsicht bezieht sich nicht auf diese Sachen, sondern allein auf den Wagen. Er begeht deshalb Diebstahl nur am Wagen; die spätere Zueignung der Sachen ist Unterschlagung.
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