BGH 1. Strafsenat 1 StR 504/89

Guiding Principles

1. Führt ein Beamter auf Probe die ihm verliehene Dienstbezeichnung weiterhin, obwohl die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis verfügt und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet ist, so handelt er unbefugt.

2. Ob es sich noch um Vorteile der Tat iSd StGB § 257 Abs 1 handelt, ist, wenn die Vortat ein Betrug ist, aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln. Die Umsetzung erlangter Schecks in Bankguthaben und weiter in Wertpapiere sowie deren spätere Rückumsetzung in Bargeld durch den Vortäter steht der Annahme von Begünstigung nicht entgegen.